1.
Allgemeines
Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich, soweit
sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den
Parteien abgeändert werden. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden
Bestimmungen des Käufers wird widersprochen. Etwaige irrtumsbedingte
Fehler in Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen
Dokumentationen des Lieferers dürfen vom Lieferer berichtigt werden,
ohne dass er für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen
werden darf.
2. Angebot
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind
für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung
der Ware nachkommen.
2.2. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
behält sich der Verkäufer das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Verkäufer
ist verpflichtet, vom Käufer als vertraulich bezeichnete Plänen nur
mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
3.1. Für
den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung
des Lieferers maßgebend. Einer Auftragsbestätigung
bedarf es im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher
Bindung nicht, sofern seitens des Käufers die fristgemäße
Annahme erfolgte und keine rechtzeitige Auftragsbestätigung
vorliegt.
3.2. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen
Bestätigung des Lieferers.
4. Preis, Zahlungsbedingungen
4.1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab
Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung.
Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe
hinzu.
4.2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden
Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar: 1/3 Anzahlung nach
Eingang der Auftragsbestätigung; 1/3, sobald dem Käufer mitgeteilt
ist, dass die Lieferung bzw. Teillieferung versandbereit ist; der Restbetrag
innerhalb eines weiteren Monats.
4.3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen
etwaiger vom Verkäufer bestrittene Gegenansprüche des Käufers
sind nicht statthaft.
4.4. Bei Bestellungen unter einem Auftragswert von 100,00 Euro wird
auf den Bestellwert eine Bearbeitungspauschale von 20,00 Euro aufgeschlagen.
4.5. Der Verkäufer ist zu Preisanhebungen berechtigt, die vor
Auslieferung der Ware aufgrund unvorhergesehener Preisentwicklung erforderlich
werden (deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund
geänderter Zuliefererbedingungen nötig sind. Wechsel oder Schecks
werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber akzeptiert;
die Kosten der Einziehung und der Diskontierung trägt der Käufer.
4.6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt
der Geltendmachung eines weiteren Schadens Verzugszinsen, mindestens 5 % über
dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, berechnet. Bei Zahlungsverzug
und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit
des Käufers ist der Verkäufer - unbeschadet seiner sonstigen Rechte
- befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen
zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
sofort fällig zu stellen.
4.7. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen
berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
5. Lieferung, Lieferzeit
5.1. Die Lieferung erfolgt ab Werk .... des Verkäufers.
Teillieferungen sind zulässig.
5.2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
5.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt
ist.
5.4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt
unvorhergesehener Ereignisse, sowie solchen Hindernisse, die die Fertigstellung
oder Ablieferung des Liefergegenstandes erheblich beeinflussen. Dies gilt auch,
wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände
sind auch dann vom Verkäufer nicht zu vertreten, wenn sie während
eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse
wird in wichtigen Fällen dem Käufer baldmöglichst mitgeteilt.
5.5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten
seitens des Bestellers voraus.
6. Gefahrübergang
6.1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr
des Käufers. Auf
Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Ware durch den Verkäufer
versichert.
6.2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die
der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs
und der zufälligen Verschlechterung vom Tage der Versandbereitschaft ab
auf den Käufer über.
6.3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche
Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt
8 entgegenzunehmen.
6.4. Teillieferungen sind zulässig.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die verkaufte Ware bleibt bis zum Eingang
aller Zahlungen aus dem Liefervertrag im Eigentum des Lieferers.
Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen
Geschäftsgang zu verfügen.
7.2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung der gelieferten Ware entstehenden Erzeugnisse zu
deren vollem Wert, wobei der Lieferer als Hersteller gilt, gegebenenfalls wird
Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren erworben.
7.3. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte
tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen
Miteigentumsanteils zur Sicherung an den Verkäufer ab. Der Käufer
ist ermächtigt, die Forderungen bis zum Widerruf oder zur Einstellung
seiner Zahlungen für Rechnung des Lieferers einzuziehen.
7.4. Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden
noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme
oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich
davon zu benachrichtigen.
7.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Zurücknahme nach Mahnung berechtigt
und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die
Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes
durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
7.6. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen des
Lieferers um mehr als 20 %, so werden auf Verlangen des Käufers insoweit
Sicherheiten nach Wahl des Lieferers freigegeben.
8. Gewährleistung/Vertragsmäßigkeit der Ware, Haftungsausschluss
8.1. Der Käufer
hat die Ware unverzüglich nach
Erhalt zu untersuchen und, sollte
ein Sachmangel feststellbar sein,
dem Verkäufer schriftlich Anzeige
zu machen.
8.2. Vertragliche Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung
der gelieferten Ware sowie technische Bedienungsanweisungen und sonstige Angaben
erfolgen nach bestem Wissen, begründen jedoch keine Garantie oder Zusicherung
von Eigenschaften. Gleiches gilt für Haltbarkeitsangaben bei Waren, die
zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt sind.
8.3. Ist die Ware nicht vertragsgemäß, haftet der Verkäufer
wie folgt: 8.3.1.
Der Verkäufer darf die Vertragswidrigkeit zunächst nach seiner Wahl
durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist nach
Aufforderung durch den Käufer beheben; 8.3.2.
Soweit der Verkäufer zur Ausbesserung oder Ersatzlieferung nicht bereit
oder in der Lage ist, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, die
Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine Minderung (Herabsetzung
des Kaufpreises) zu verlangen.
8.4. Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung für:
8.4.1. Defekte der Ware, die auf eine Warenbeschreibung oder Spezifikation
des Käufers zurückgehen; 8.4.2. für Teile, Material oder sonstige
Ausrüstungsgegenstände, die vom Käufer oder in dessen Auftrag
hergestellt wurden, es sei denn, der Hersteller dieser Teile übernimmt
dem Lieferer gegenüber die Verantwortung; 8.4.3. für die Fehlerhaftigkeit
der Ware, wenn der fällige Kaufpreis bis zum Fälligkeitstag nicht
bezahlt worden ist.
8.5. Von der Gewährleistung nicht erfasst sind Produktfehler,
die aufgrund fehlerhafter Installation oder Nutzung, Fehlgebrauch, Fahrlässigkeit
oder anderen Gründen entstehen.
8.6. Der Verkäufer ist von der Mängelhaftung befreit, wenn
der Käufer ihm die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu einer notwendigen
Ausbesserung und Ersatzlieferung nicht gibt. Nur in dringenden Fällen
der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden ist der Käufer befugt, den Mangel selbst oder
durch Dritte beseitigen zu lassen oder vom Verkäufer Ersatz der notwendigen
Kosten zu verlangen.
8.7. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden
unmittelbaren Kosten trägt der Verkäufer - insoweit als sich die
Beanstandung als berechtigt herausstellt die Kosten des Ersatzstückes
einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und
Einbaues.
8.8. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne
vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8.9. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch
auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden
sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz,
bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie
bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer - außer
in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers
und leitender Angestellter - nur für den vertragstypischen, vernünftiger
Weise vorhersehbaren Schaden, jedoch nur bis zur Höhe von max. 15 % des
Verkaufspreises. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen,
in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für
Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet
wird. Er gilt auch nicht bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich
zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer
gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
9. Nichtbelieferung
Soweit dem Verkäufer die Lieferung ganz oder teilweise unmöglich
wird, darf der Käufer bezüglich des nicht gelieferten Teils vom Vertrag
zurücktreten, es sei denn, die Annahme der nur teilweisen Erfüllung
ist unzumutbar. Der
Abschnitt 8.9 findet entsprechende Anwendung.
10. Gesetzliche Produkthaftung
10.1. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer
auf ihm bekannt werdende besondere Gefahren, die sich aus dem Gebrauch
der gelieferten Waren ergeben, hinzuweisen.
10.2. Soweit gelieferte Ware unter § 1 der 9. Verordnung zum
Gerätesicherheitsgesetz vom 12.05.1993
fällt, entspricht sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
des Anhangs der EU-Richtlinie 98/392.
11. Höhere Gewalt
Fälle höherer Gewalt - als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse,
die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert
werden können - suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien
für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten
daraus sich ergebende Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so
sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges
vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.
12. Rücktrittsrecht des Verkäufers
Erhält der Verkäufer nach Abschluss des Kaufvertrages Hinweise darauf,
dass der Käufer sich in Zahlungsschwierigkeiten befindet, ist der Verkäufer
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; die bis dahin erbrachten Aufwendungen
werden dem Käufer in Rechnung gestellt. Alternativ:
Der Verkäufer kann vom Käufer Sicherheit in Höhe des Rechnungsbetrages
verlangen.
13. Verjährung
Jegliche Ansprüche des Käufers wegen Vertragswidrigkeiten verjähren
binnen sechs Monaten ab Gefahrübergang (Abschnitt 6). Die Verantwortlichkeit
des Verkäufers beschränkt sich auf Vertragswidrigkeiten, die innerhalb
dieses Zeitraums auftreten. Mit Ablauf dieses Zeitraums verliert der Käufer
das Recht, sich auf Vertragswidrigkeiten zu berufen. Für ersatzweise gelieferte
oder ausgebesserte Ware beträgt die Verjährungsfrist drei Monate,
sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist
für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an
dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten
verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
14. Schutzrechte
Der Käufer steht dafür ein, dass zwecks Spezifikation/Nachbau vorgelegten
Zeichnungen, Pläne und Muster nicht Rechte Dritter verletzt werden und
dass er über die der Spezifikation beiliegendem Rechte noch nicht anderweitig
verfügt hat.
15. Verschiedenes
15.1. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware zu verändern
und zu verbessern, ohne den Käufer hiervon vorher informieren zu müssen,
soweit Veränderung oder Verbesserung weder Form noch Funktion der Ware
nachhaltig belasten oder verschlechtern.
15.2. Die vorstehenden Bedingungen ersetzen alle anderen Vereinbarungen,
die die Vertragspartner vorher schriftlich oder mündlich getroffen haben
und die mit Unterzeichnung dieser Bedingungen unwirksam werden.
15.3. Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen
dieses Vertrages werden die Vertragsparteien eine der unwirksamen Regelung
wirtschaftlich möglichst nahe kommende rechtswirksame Ersatzregelung schaffen.
16. Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist,
wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, die Klage
bei dem für den Hauptsitz zuständigen Gericht zu erheben. Der Verkäufer
ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers
zu klagen.
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